BGH: Kurze Verjährung des Erstattungsanspruchs für Renovierungskosten

Wie zu erwarten war, hat der BGH mit Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 195/10 entschieden, dass der Anspruch eines Mieters auf Erstattung von Renovierungskosten wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel nach § 548 Abs. 2 BGB innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses verjährt.

Wie zu erwarten war (News vom 07.02.2011), hat der BGH mit Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 195/10 entschieden, dass der Anspruch eines Mieters auf Erstattung von Renovierungskosten wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel nach § 548 Abs. 2 BGB innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses verjährt.

Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof einen Schlussstrich unter die Diskussion, ob dieser Anspruch des Mieters ausnahmsweise nach § 195 BGB binnen drei Jahren verjährt. Die Entscheidung schafft nun endgültig Rechtssicherheit und Rechtsfrieden in der Abwicklung von Mietverhältnissen. So wie der BGH hatte bereits das LG Leipzig mit Urteil vom 22.12.2010 entschieden (Haus & Grund-Pressemitteilung vom 07.02.2011).
Im zugrunde liegenden Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, hatten die Mieter bei Abwicklung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen ausführen lassen, obwohl sie aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht dazu verpflichtet waren. Nunmehr machten sie die Renovierungskosten i. H. v. 2.687 Euro gegen den Vermieter geltend - zu spät, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschied.

 

Haus & Grund Leipzig | RA Eric Lindner

 

Anmerkung:
Die BGH-Entscheidung vom 04.05.2011 - VIII ZR 195/10 wird instruktiv von Schapiro, ZfIR 2011, 639 ff. besprochen.

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