Schönheitsreparaturen: Kostenerstattungsanspruch des Mieters verjährt in sechs Monaten

Der Anspruch des Mieters auf Erstattung der Kosten für rechtsgrundlos erbrachte Schönheitsreparaturen verjährt in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Leipzig hervor (LG Leipzig, Urt. v. 22.12.2010 - 2 S 218/10).

Der Anspruch des Mieters auf Erstattung der Kosten für rechtsgrundlos erbrachte Schönheitsreparaturen verjährt in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Leipzig hervor (LG Leipzig, Urt. v. 22.12.2010 - 2 S 218/10).

Die Frage, innerhalb welcher Frist der einem Mieter vom BGH zugestandene Bereicherungsanspruch für rechtsgrundlos ausgeführte Schönheitsreparaturen (BGH, Urt. v. 29.05.2009 ? VIII ZR 302/07) nach Mietende verjährt, ist heftig umstritten. Hintergrund sind Fälle, bei denen Mieter am Ende des Mietverhältnisses eine Endrenovierung der Wohnung durchführen, obwohl die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam ist, wovon die Mieter aber keine Kenntnis haben. Später machen diese dann gegen der Vermieter einen Kostenrückerstattungsanspruch geltend.

Das LG Leipzig ist hier mit dem LG Freiburg (LG Freiburg, Urt. v. 15.07.2010 ? 3 S 102/10, WuM 2010, 480) der Auffassung, das der von den Mietern geltend gemachten Kostenrückerstattungsanspruch innerhalb der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten seit Beendigung des Mietverhältnisses verjährt (§ 548 Abs. 2 BGB). Während das LG Freiburg die Revision zum BGH zugelassen hat (Az. VIII ZR 273/10), bezieht sich das LG Leipzig auf bereits ergangene BGH-Rechtsprechung.

Konkret geht es darum, ob die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB oder die kurze Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 2 BGB auf den Kostenerstattungsanspruch des Mieters anwendbar ist. Überwiegend wird vertreten, dass dies gem. § 548 Abs. 2 BGB nach sechs Monaten seit Beendigung des Mietverhältnisses sei (LG Berlin, GE 2010, 1059; Roth, NZM 2011, 62 [64]; Klimke/Lehmann-Richter, WuM 2006, 653 [655]; Kinne, GE 2009, 358 [360]; ders. GE 2010, 1012; Lehmann-Richter, GE 2009, 1023; Paschke, GE 2010, 30 [34]; Gsell, NZM 2010, 71 [76]; Specht, in: Lützenkirchen, Anwaltshandbuch Mietrecht, 4. Aufl., 2010, H Rdnr. 596; Streyl, WuM 2010, 603 [605]; vgl. auch Spielbauer, in: Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, Losebl., Stand: September 2010, C § 548 Rdnr. 58, der einen weiten Anwendungsbereich von § 548 Abs. 2 BGB bejaht; a. A. Blank, WuM 2010, 234). Für den Leipziger Raum dürfte die aktuelle Entscheidung des LG Leipzigs vorläufig mehr Rechtssicherheit bringen. Die BGH-Entscheidung bleibt abzuwarten. Voraussichtlich wird der BGH seiner bereits vorgezeichneten Rechtsprechungslinie folgen und sich für eine kurze Verjährung von sechs Monaten nach Mietende aussprechen.


RA Eric Lindner


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