Mietpreisbremse in Leipzig und Dresden seit 13. Juli in Kraft

Am 13.07.2022 ist die sog. Mietpreisbremse in Leipzig und Dresden bis zum 31.12.2025 in Kraft getreten.

Seit 13. Juli 2022 ist die sog. Mietpreisbremse in Leipzig und Dresden in Kraft. Die maßgebliche Verordnung (Sächsische Mietpreisbegrenzungsverordnung – SächsMPBVO) wurde am 12. Juli 2022 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht, einen Tag danach trat diese in Kraft (SächsGVBl. 2022, 398). Am 31. Dezember 2025 tritt diese wieder außer Kraft. Haus & Grund hatte sich gegen eine Mietpreisregulierung ausgesprochen, weil deren gesetzliche Voraussetzungen (§ 556d Abs. 2 BGB) nicht vorliegen oder eingreifen.

Konsequenzen für Neuvermietung von Wohnraum

Bei der Neuvermietung von Wohnraum in Leipzig und Dresden darf nunmehr die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen. Vielfach wird sich die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des jeweiligen Mietspiegels (z.B. Leipziger Mietspiegel) bestimmen lassen. Maßgeblich für die Frage, ob der jeweilige Wohnraummietvertrag der Mietpreisbremse unterfällt, ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Liegt der Vertragsschluss vor dem 13. Juli 2022, unterliegt der Mietpreis nicht der Regulierung oder den Einschränkungen durch die Mietpreisbremse.

Eine Vormiete kann dazu führen, dass die Miete für einen Neuvertragsabschluss ab 13. Juli 2022 höher liegen darf, als es nach der Mietpreisbremse zulässig wäre. Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete) höher als die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete, so darf die neue Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden (§ 556e Abs. 1 BGB). Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind. Entscheidend ist, dass es sich um eine vereinbarte Mieterhöhung handeln muss.

Mietpreisbremse nicht überall anwendbar

Die Mietpreisbremse ist nicht anzuwenden auf Wohnungen, die nach dem 01. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden (§ 556f S. 1 BGB).

Gleichermaßen ist die Mietpreisbremse nicht anzuwenden auf die erste Vermietung von Wohnungen nach umfassender Modernisierung (§ 556f S. 2 BGB). Auskunftspflichten sind auch in diesen beiden Fällen vom Vermieter zu erfüllen.

Informations- und Auskunftspflichten

Für Mietvertragsabschlüsse für Wohnungen in Leipzig und Dresden ab dem 13. Juli 2022 sind neue Informations- und Auskunftspflichten vom Vermieter zu beachten. Zum Teil müssen diese bereits vor Mietvertragsabschluss erfüllt werden (vorvertragliche Informationen). Hierzu kann auf das folgende Formular zurückgegriffen werden, das kostenfrei zum Herunterladen zur Verfügung steht.

Haus & Grund Leipzig hat am 21. Juli und 27. Juli 2022 Online-Seminare zu allen Fragen rund um die Mietpreisbremse durchgeführt. Nutzen Sie das Beratungsangebot von Haus & Grund Leipzig, um alle Fragen rund um die neue Rechtslage klären zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. Eric Lindner | Haus & Grund Leipzig

Bei Fragen vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin.

 

 

 

 

 

 

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