BGH: Keine Anrechnung der AfA im Wege der Vorteilsausgleichung

Mit seinem Urteil vom 19.06.2008 - VII ZR 215/06 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Erwerber einer Immobilie, der großen Schadensersatz verlangt, sich grundsätzlich nicht die Steuervorteile, die er durch die Absetzung für Abnutzung (AfA) erzielt hat, im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.

Mit seinem Urteil vom 19.06.2008 - VII ZR 215/06 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Erwerber einer Immobilie, der großen Schadensersatz verlangt, sich grundsätzlich nicht die Steuervorteile, die er durch die Absetzung für Abnutzung (AfA) erzielt hat, im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.

Der Immobilienerwerber verlangt im Wege des großen Schadensersatzes u. a. die Rückzahlung des Erwerbspreises für eine Eigentumswohnung Zug um Zug gegen deren Rückgabe. Für diese hatte er seit der Fertigstellung in seinen Steuererklärungen einen Teil des Erwerbspreises als Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG in Ansatz gebracht. Der BGH entschied, dass sich der Erwerber bei der Ermittlung des Schadens, dessen Ersatz er nach § 635 BGB a. F. verlangen kann, nicht im Wege der Vorteilsausgleichung die Steuervorteile anrechnen lassen muss, die er dadurch erhalten hat, dass er seit der Fertigstellung der Eigentumswohnung in seinen Steuererklärungen einen Teil des Erwerbspreises als Absetzung für Abnutzung in Ansatz gebracht hat.

Das Schadensersatzrecht soll einen gerechten Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeiführen. Die Anrechnung von Vorteilen muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unmittelbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. In Folge des Erwerbs einer Immobilie erzielte Steuervorteile sind nicht anzurechnen, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs im Wege des Schadensersatzes zu einer Besteuerung führt, die die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Mit dieser Entscheidung schloss sich der VII. Senat des Bundesgerichtshofes der Rechtsprechung des V. Senats an.


RA Eric Lindner

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