BGH: Betriebskostenübersicht des Mieterbundes hat keine Aussagekraft

Mit seinem Urteil vom 06.07. 2011 (Az. VIII ZR 340/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der vom Deutschen Mieterbund herausgegebene „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ in einem Gerichtsverfahren über die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei Betriebskosten nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen genügt.

Mit seinem Urteil vom 06.07. 2011 (Az. VIII ZR 340/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der vom Deutschen Mieterbund herausgegebene ?Betriebskostenspiegel für Deutschland? in einem Gerichtsverfahren über die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei Betriebskosten nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen genügt.

Überregional auf empirischer Basis ermittelte Betriebskostenzusammenstellungen kämen angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu. Damit setzt der BGH seine Rechtsprechungslinie fort. Bereits zum Thema "Vorwegabzug bei gemischt genutzten Objekten" hatte der BGH dem ?Betriebskostenspiegel für Deutschland? des Mieterbundes nur eingeschränkte Aussagekraft beigemessen. Mit dem aktuellen Urteil bezieht der BGH die auch von Haus & Grund Deutschland vertretene Position, wonach die Pauschalierung von Betriebskosten unter Außerachtlassung technischer, objektbezogener, jahreszeitlicher sowie regionaler Besonderheiten ohne Aussagekraft ist. Mieter können sich folglich nicht unter Hinweis auf den Betriebskostenspiegel des DMB auf die Nichteinhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes stützen.

Der vom BGH zu entscheidende Fall war auch unter einem anderen Aspekt pikant. Die auch im Vergleich innerhalb der Kommune relativ hohen Müllgebühren, über die die Parteien stritten, waren nicht vom Vermieter, sondern durch das Verhalten der klagenden Mieter verursacht worden. Nachdem die Mieter die (gelbe) Wertstofftonne regelmäßig für Restmüll genutzt hatten, zog das Müllentsorgungsunternehmen die Wertstofftonne ein und ersetzte sie durch eine kostenpflichtige Restmülltonne. Auch die Empfehlung des Vermieters, Werkstoffe mittels kostenlos erhältlicher Wertstoffsäcke zu entsorgen, nahmen die Mieter nicht an. Deswegen konnte der Vermieter die Zahl der Restmülltonnen nicht reduzieren.


RA Eric Lindner

Weiterführende Literatur:
Ludley, NZM 2011, 417-424
Schmidt, WuM 2002, 359-362
Emmert, WuM 2002, 467-470

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