BGH: Eigentumsbeeinträchtigung durch Blockieren der Grundstückszufahrt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 01.07.2011 (V ZR 154/10) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von demjenigen die Entfernung eines auf einem öffentlichen Weg abgestellten Fahrzeuges verlangen kann, der damit die Einfahrt des Grundstücks blockiert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 01.07.2011 (V ZR 154/10) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von demjenigen die Entfernung eines auf einem öffentlichen Weg abgestellten Fahrzeuges verlangen kann, der damit die Einfahrt des Grundstücks blockiert.

Der Anspruch ergebe sich aus § 1004 BGB. Dem Anspruch aus dem Eigentum nach § 1004 BGB stehe nicht entgegen, dass das Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers sich nicht auf das öffentliche Straßengrundstück erstrecke, von dem aus die Zufahrt auf sein Grundstück blockiert werde. Zugangsbehinderungen könne der Eigentümer unabhängig davon abwehren, ob sie im öffentlichen Straßenraum oder auf seinem eigenen Grundstück stattfinden. Das Recht auf die Benutzung der sein Grundstück erschließenden Straße gehöre zu den durch § 903 BGB garantierten Nutzungsbefugnissen eines Grundstückseigentümers.
Unerheblich sei, ob es sich bei dem Blockieren der Grundstückseinfahrt um einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung handele. Die Eigentumsbeeinträchtigung entstehe durch die Behinderung des Zuganges und nicht durch den Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht. Deswegen sei maßgeblich, ob es zu einer tatsächlichen Behinderung komme, wenn die Grundstückseinfahrt blockiert werde. Eine Blockierung der Zufahrt sei schon daher keine Eigentumsbeeinträchtigung, wenn in dieser Zeit niemand die Grundstückseinfahrt nutzen wolle. Darüber hinaus seien nicht wesentliche, kurzfristige Beeinträchtigungen der Zufahrt für Be- und Entladegeschäfte zu dulden. Dies folge aus der Pflicht zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme unter Nachbarn.


RA Eric Lindner

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