Sächsischer Landtag macht endlich den Weg frei für Änderung kommunaler Baumschutzsatzungen

Die Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes war eine schwere Geburt. Aus einer zunächst einfachen Fassung musste die Regierung eine Fassung vorlegen, die die wichtigsten Kritikpunke ausräumte. Dennoch tragen die Änderungen zur Endbürokratisierung in den kommunalen Verwaltungen und eine wesentliche Erleichterung für uns Haus- und Grundbesitzer bei.

Die Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes war eine schwere Geburt. Aus einer zunächst einfachen Fassung musste die Regierung eine Fassung vorlegen, die die wichtigsten Kritikpunke ausräumte. Dennoch tragen die Änderungen zur Endbürokratisierung in den kommunalen Verwaltungen und eine wesentliche Erleichterung für uns Haus- und Grundbesitzer bei.

Die wesentlichen Änderungen für uns sind:
Von Baumschutzsatzungen werden künftig Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, ausgenommen. Ausgenommen sind auch Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken. Die Satzungen der Gemeinden können weitere Ausnahmen, für die kein Antrag notwendig ist, beschließen. Soll ein Baum gefällt werden, der nicht unter die vorgenannten Ausnahmen fällt, so muss die zuständige kommunale Behörde innerhalb von drei Wochen, nach Eingang des Antrages, entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Das Genehmigungsverfahren ist kostenlos.
Das beschlossene Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. D.h. das am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Bäume, die unter die neue gesetzliche Regelung fallen, gefällt werden können, auch wenn in den örtlichen Satzungen noch andere Regelungen gelten. Selbstverständlich sind aber die Vegetationsperioden, aufgrund von Bundesrecht, auch zukünftig einzuhalten.

Th. Ungethüm

« zurück