Wohnungsleerstand: Grundsteuererlass für Vermieter möglich

Vermieter haben grund­sätzlich Anspruch auf einen Teil­erlass der Grund­steuer, wenn sie im vergan­genen Jahr unver­schuldet erheb­liche Miet­aus­fälle hatten. Entspre­chende Anträge für das Jahr 2016 können in diesem Jahr bis 31. März gestellt werden. Darauf weist Haus & Grund Leipzig hin.

Wohnungsleerstand: Grundsteuererlass für Vermieter möglich

Anträge können noch bis zum 31. März gestellt werden

Vermieter haben grund­sätzlich Anspruch auf einen Teil­erlass der Grund­steuer, wenn sie im vergan­genen Jahr unver­schuldet erheb­liche Miet­aus­fälle hatten. Entspre­chende Anträge für das Jahr 2016 können in diesem Jahr bis 31. März gestellt werden. Darauf weist Haus & Grund Leipzig hin. Zuständig für den Erlass­antrag sind die Steuer­ämter der Städte und Gemeinden, in den Stadt­staaten die Finanz­ämter. Es ist nicht möglich, diese Frist zu verlängern. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanz­amtes in Frage.

Die Grund­steuer für vermie­tete Immo­bi­lien wird erlassen, wenn die Miet­erträge entweder um mehr als 50 Pro­zent hinter dem normalen Roh­ertrag einer Immo­bi­lie zurück­geblieben sind oder eine Immo­bi­lie voll­kommen ertrag­los war. Im ersten Fall werden 25 Pro­zent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Der Erlass ist immer dann möglich, wenn die Ursache der Miet­aus­fälle in Leer­stand, all­ge­meinem Miet­preis­verfall oder struk­tu­reller Nicht­vermiet­barkeit liegt. Auch außer­gewöhn­liche Ereig­nisse, wie Wohnungs­brände oder Wasser­schäden, die zu leer­stands­bedingten Miet­aus­fällen führen, berech­tigen zu einem Grund­steuer­erlass. Aller­dings darf der Vermieter die Miet­aus­fälle nicht selbst ver­schul­det haben. Dies setzt bei nicht vermie­teten Wohnungen vor allem ernst­hafte und nach­haltige Vermie­tungs­bemü­hungen voraus.

Wie Haus & Grund weiter infor­miert, sind Vermieter zwar grund­sätz­lich nicht gezwungen, ihre Wohnungen unter­halb des all­gemein übli­chen Miet­preis­niveaus anzu­bieten oder beson­ders auf­wen­dige, unwirt­schaft­liche Vermie­tungs­bemü­hungen vor­zu­nehmen. Aller­dings dürfen auch nicht unrea­lis­tisch hohe Mieten ver­langt werden. Nach der Recht­spre­chung des Bundes­finanz­hofes müssen zumin­dest bei mehr­jäh­rigen Leer­ständen die Vermie­tungs­bemü­hungen inten­si­viert werden, etwa durch Beauf­tra­gung eines Maklers. Haus & Grund rät, Vermie­tungs­bemü­hungen stets sorg­fältig zu dokumentieren.

Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

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