Rauchwarnmelder jetzt Pflicht in Sachsen

Seit dem 01. Januar 2016 müssen Hauseigentümer auch in Sachsen Neubauten mit Rauchwarnmeldern ausstatten. Gleiches gilt für erheblich umgebaute Gebäude.

Seit dem 01. Januar 2016 müssen Hauseigentümer auch in Sachsen Neubauten mit Rauchwarnmeldern ausstatten. Gleiches gilt für erheblich umgebaute Gebäude.

Die Ausstattungspflicht ergibt sich aus dem zum 01. Januar 2016 geänderten § 47 Sächsische Bauordnung (SächsBO):

§ 47 SächsBO:
(4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Die neue Ausstattungspflicht ist aber nicht nur bei Neubauten relevant. Auch bei Änderungen (z.B. Umbauten oder Nutzungsänderungen) an Gebäuden sollten Eigentümer an eine möglicherweise bestehende Austattungsplicht denken. Ist sich ein Eigentümer nicht sicher, ob er in diesen Fällen die Ausstattungspflicht erfüllen muss, empfiehlt es sich, diese Frage rechtzeitig vorher mit dem Bauplaner oder der Bauaufsichtbehörde abzuklären.


Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

 

 

 

« zurück