Rauchverbote im Mietverhältnis

In Deutschland sind mittlerweile die ersten Gesetze der Bundesländer zum Nichtraucherschutz in Kraft getreten (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz – SächsNSG, SächsGVBl. 2007, 495, in Kraft getreten ab 01.02.2008)...

In Deutschland sind mittlerweile die ersten Gesetze der Bundesländer zum Nichtraucherschutz in Kraft getreten (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz, SächsNSG, SächsGVBl. 2007, 495, in Kraft getreten ab 01.02.2008). Danach ist u. a. in Sachsen das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen grundsätzlich verboten und zukünftig lediglich in speziellen Raucherräumen gestattet (§ 3 Nr. 3 SächsNSG für abgetrennte Nebenräume von Gaststätten). Derartige Gaststätten- und Restaurantbetriebe werden in der Regel auf Grundlage von Miet- oder Pachtverträgen genutzt, die bereits vor Erlass der Nichtraucherschutzgesetze der Länder abgeschlossen worden sind. Mietvertragliche Vereinbarungen zum Nichtraucherschutz sind demgemäß in bestehenden Gaststätten und Miet- oder Pachtverträgen kaum anzutreffen.
Hier kann nun die Situation entstehen, dass der Mieter oder Pächter einer Gaststätte Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen will. Hier fragt sich vor allem, ob die durch die in Kraft getretenen Nichtraucherschutzgesetze folgenden Einschränkungen für den Mieter oder Pächter einer Gaststätte diesen berechtigen, das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos gem. § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu kündigen oder einen zur Minderung berechtigten Sachmangel im Sinne von § 536 BGB anzuführen.

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