Wasser: Rückforderungen bei falscher Mehrwertsteuer - Auch Wasserwerken Leipzig drohen erhebliche Rückforderungsansprüche

Legt ein örtlicher Wasserversorger für Grundstückseigentümer einen Hausanschluss, dann ist für diese entgeltpflichtige Leistung lediglich der ermäßigte Umsatz-Steuersatz von 7 % anzuwenden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.10.2008 hervor (BFH, Urt. v. 08.10.2008 – V R 61/03). Darauf weist der Leipziger Ortsverein der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund hin.

Legt ein örtlicher Wasserversorger für Grundstückseigentümer einen Hausanschluss, dann ist für diese entgeltpflichtige Leistung lediglich der ermäßigte Umsatz-Steuersatz von 7 % anzuwenden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.10.2008 hervor (BFH, Urt. v. 08.10.2008 - V R 61/03). Darauf weist der Leipziger Ortsverein der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund hin.

Im zugrunde liegenden Fall war streitig, ob das Legen eines Hausanschlusses zur Versorgung mit Wasser durch ein Wasserversorgungsunternehmen eine Leistung ist, die mit dem Regelsteuersatz von 19 % oder dem ermäßigtem Steuersatz von 7 % zu versteuern ist, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.

Das Finanzamt war im Verfahren der Ansicht, dass lediglich die "Lieferung" von Wasser steuerbegünstigt sei. Der BFH entschied demgegenüber nun abschließend, dass es für die Steuerermäßigung nicht darauf ankommt, ob es sich um eine Lieferung eines Gegenstandes oder eine sonstige Leistung (Dienstleistung) handelt.

Das Urteil sorgt gegenwärtig für viel Wirbel bei den Wasserversorgungsunternehmen bis hin zum Bundesfinanzministerium. Auch bei den Wasserwerken Leipzig herrscht noch Unsicherheit über das weitere Verfahren. Betroffene Eigentümer, bei denen in Rechnungen für den Anschluss oder die Reparatur von Wasserleitungen ein Umsatzsteuersatz von 19 % (früher 16 %) ausgewiesen wird, können vom Wasserversorgungsunternehmen verlangen, dass diese Rechnungen berichtigt werden, denn es handelt sich um einen unrichtigen Steuersatz im Sinne von § 14 c Abs. 1 UStG. Außerdem können betroffene Eigentümer die zu viel gezahlte Steuer zurückverlangen. Dies wird jedenfalls für alle Zeiträume gelten, für die die Umsatzsteuerveranlagung des Wasserversorgungsunternehmens noch offen ist - möglicherweise aber auch darüber hinaus.


RA Eric Lindner

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