Hochwasser: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden

Nach der Flut müssen viele Betroffene jetzt die Schäden an ihren Häusern beseitigen. Für die durch das aktuelle Hochwasser Geschädigten in weiten Teilen Bayerns, Niedersachsens und den neuen Ländern haben sich die jeweiligen Finanzministerien der Länder und das Bundesfinanzministerium (BMF) auf besondere steuerliche Regelungen verständigt. Die Regelungen für die mitteldeutschen Bundesländer und das entsprechende BMF-Schreiben können nachfolgend heruntergeladen werden.

Nach der Flut müssen viele Betroffene jetzt die Schäden an ihren Häusern beseitigen. Für die durch das aktuelle Hochwasser Geschädigten in weiten Teilen Bayerns, Niedersachsens und den neuen Ländern haben sich die jeweiligen Finanzministerien der Länder und das Bundesfinanzministerium (BMF) auf besondere steuerliche Regelungen verständigt. Die Regelungen für die mitteldeutschen Bundesländer und das entsprechende BMF-Schreiben können nachfolgend heruntergeladen werden.

- BMF-Schreiben
- Sachsen-Anhalt
- Sachsen
- Thüringen

Großzügige Stundungs- und Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen

Nachweislich durch das aktuelle Hochwasser Betroffene haben die Möglichkeit, durch einen bis zum 30. September 2013 zu stellenden Antrag eine Stundung der bis dahin fälligen Steuern des Bundes und der Länder zu erreichen, beispielsweise Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Körperschaft-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Umsatzsteuer. Außerdem können auch bereits festgesetzte Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden. In diesen Fällen verzichten die Finanzämter außerdem auf eigentlich anfallende Stundungszinsen. Dabei muss der beim Steuerpflichtigen entstandene Schaden nicht wertmäßig im Einzelnen nachgewiesen werden. Soweit Stundungsanträge oder Anträge auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen von nach dem 30. September 2013 fälligen Steuern gestellt werden, bedürfen diese aber einer besonderen Begründung der Steuerpflichtigen. Außerdem wird bis zum 30. September 2013 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen, soweit der Schuldner nicht unerheblich und unmittelbar durch das Hochwasser betroffen ist.
Sollten durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen verlorengegangen sein, so sind hiermit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die Betroffenen verbunden.

Besondere Regelungen für Vermieter

Vermieter können die Kosten der Beseitigung von Flutschäden an ihren Gebäuden oder den Grundstücken ohne weitere Prüfung als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend machen, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 45.000 Euro betragen.

Für Kosten, die auf den Wiederaufbau von ganz oder teilweise durch das Hochwasser zerstörten Gebäude entfallen (sogenannte Ersatzherstellung) und die auch nicht Erhaltungsaufwand darstellen, etwa weil die Aufwendungen höher sind als 45.000 Euro, gibt es auf Antrag eine Sonderabschreibung: Bis zu 30 Prozent der für die Ersatzherstellung anfallenden Kosten können Vermieter auf besonderen Antrag hin im Jahr der Wiederherstellung von Gebäuden und in den zwei folgenden Jahren steuerlich geltend machen (10 Prozent p. a.). Weiterhin dürfen die Sonderabschreibungen höchstens 200.000 Euro jährlich – insgesamt also 0,6 Mio. Euro - betragen. Darüber hinausgehende Sonderabschreibungen sind im Einzelfall nur mit Zustimmung des BMF zulässig.

Vom Hochwasser betroffenen Vermietern, denen aufgrund der schadhaften oder unbewohnbar gewordenen Wohnungen in diesem Jahr Mietausfälle entstehen, steht außerdem ein Teilerlass der Grundsteuer zu.

Besondere Regelungen für selbstnutzende Immobilieneigentümer

Für selbstnutzende Immobilieneigentümer stellen nach Ansicht der Finanzbehörden die Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden im und am eigenen Haus oder der Wohnung und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG dar.

Haus & Grund-Mitglieder sollten sich dazu beraten lassen.



Haus & Grund Deutschland
Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

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