BGH: Eigentümer haftet nicht für vom Mieter verbrauchtes Wasser

Ein Grundstückseigentümer muss nicht für die Kosten der Wasserver- und
-entsorgung aufkommen, wenn zwischen dem Mieter und dem Versorgungsunternehmen ein Vertragsverhältnis besteht. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.12.2008 hervor (BGH, Urt. v. 10.12.2008 - VIII ZR 293/07).

Ein Grundstückseigentümer muss nicht für die Kosten der Wasserver- und -entsorgung aufkommen, wenn zwischen dem Mieter und dem Versorgungsunternehmen ein Vertragsverhältnis besteht. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.12.2008 hervor (BGH, Urt. v. 10.12.2008 - VIII ZR 293/07). Darauf weist der Leipziger Ortsverein der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund hin.

In zugrunde liegenden Fall wollte das Wasserversorgungsunternehmen den Eigentümer eines Grundstücks für offen stehende Entgelte in Anspruch nehmen, da der Mieter in der Zwischenzeit zahlungsunfähig geworden war. Das Landgericht gab der Klage des Wasserversorgers statt. Das Kammergericht wies die Berufung des Grundstückseigentümers zurück. Dessen Revision hatte nun Erfolg. Der BGH betonte, es sei nicht notwendig, dass zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Mieter eine ausdrückliche Vereinbarung bestehe. Es genüge, wenn sich ein Vertrag aus den Umständen entnehmen ließe. Dann aber komme eine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers nicht ohne weiteres in Betracht.

Das Urteil stärkt nach Auffassung von Haus & Grund die Rechte vom Grundstückseigentümern, die in der Praxis oftmals von Versorgungsunternehmen unberechtigt zur Kasse gebeten werden, obwohl der Mieter allein Vertragspartner des Versorgungsunternehmens war.


RA Eric Lindner

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