Bundesgerichtshof: Sondereigentum an nicht abgeschlossenem Raum in WEG-Anlage möglich

Ist die Begrenzung des Sondereigentums nach dem Aufteilungsplan und der Bauausführung eindeutig, kann Sondereigentum an einem Raum auch dann entstehen, wenn es an einer tatsächlichen Abgrenzung des Raums gegen fremdes Sondereigentum fehlt (BGH, Urt. v. 18.07.2008 - V ZR 97/07). Darauf weist die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund hin.

Ist die Begrenzung des Sondereigentums nach dem Aufteilungsplan und der Bauausführung eindeutig, kann Sondereigentum an einem Raum auch dann entstehen, wenn es an einer tatsächlichen Abgrenzung des Raums gegen fremdes Sondereigentum fehlt (BGH, Urt. v. 18.07.2008 - V ZR 97/07). Darauf weist die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund hin.

Das in Wohneigentum umgewandelte Gebäude besteht aus drei Wohnungen. Nach dem Aufteilungsplan gehört zur Wohnung 2 ein Wohnraum, der an die Wohnung 3 angrenzt. Die Wohnungen werden verkauft. Das zuständige Landratsamt bescheinigte die Abgeschlossenheit der Wohnungen. Die Wohnungsgrundbücher wurden unter Bezugnahme auf den Aufteilungsplan angelegt. Das Wohnungseigentum wird aufgelassen und eingetragen. Tatsächlich weicht die Ausführung des Gebäudes von dem Aufteilungsplan ab. Das ?Grenzzimmer? zwischen den Wohnungen 2 und 3 ist nicht abgeschlossen, sondern bildet einen großen Raum, der allein von der Wohnung 2 aus zugänglich Der Kläger beantragt, Herausgabe und Räumung des nach der Teilungserklärung zu seiner Wohnung gehörenden Raums. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die bisher umstrittene Frage, ob an einem nicht abgeschlossen Raum Sondereigentum entstehen kann, nunmehr bejaht.

Zur Entstehung von Sondereigentum reiche es, dass dieses gegen sonstiges Sondereigentum und gegen das Gemeinschaftseigentum eindeutig abgrenzbar sei. Danach könne unterschiedliches Sondereigentum an Teilen eines Raumes bestehen; die Außengrenzen der im Aufteilungsplan vorgesehenen Trennwand begrenzen das Sondereigentum gegen das Gemeinschaftseigentum oder das Mitsondereigentum an der nicht errichteten Trennwand. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem Erfordernis der Abgeschlossenheit des Sondereigentums. Das Erfordernis der Abgeschlossenheit bedeutet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG ebenso wenig eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen von Sondereigentum wie die zum Vollzug der Teilung im Grundbuch notwendige Bescheinigung der Abgeschlossenheit des Sondereigentums durch die Baubehörde. Für das Entstehen des Sondereigentums sei die Bescheinigung vielmehr ohne Bedeutung, sofern die Eintragung in das Grundbuch erfolge.


RA Eric Lindner

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