Mobilfunksendeanlagen auf Wohnungseigentumsanlagen

Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG). Das hat der BGH in seinem Urteil vom 24. Januar 2014 (Az. V ZR 48/13) entschieden.

Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG). Das hat der BGH in seinem Urteil vom 24. Januar 2014 (Az. V ZR 48/13) entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Auf einer 22-stöckigen Wohnungseigentumsanlage befinden sich zwei Mobilfunksendeanlagen. Auf einer Wohnungseigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, deren Betreiber zu gestatten, auf dem bisher nicht mit Mobilfunksendeanlagen versehenen Dach des Aufzugshauses drei Antennenträger zu installieren. Gegen diesen Beschluss wendet sich eine Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung.

Der BGH entschied nun, dass die Anbringung der Mobilfunksendeanlagen auf dem Dach des Aufzugshauses nach § 22 Absatz 1 WEG der Zustimmung der Eigentümerin bedurft hätte. Denn die erstmalige Installation zusätzlicher Anlagen auf dem Dach des Aufzugshauses stellt weder eine (modernisierende) Instandhaltung oder -setzung noch eine Modernisierung der bestehenden Anlage dar. Der BGH deutet hierbei an, dass er dies selbst bei einer „nicht lediglich völlig unerheblichen“ Erweiterung der Anlage so beurteilen würde.

Die Klägerin sei auch über die Schwelle des § 22 Absatz 1 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG hinaus beeinträchtigt. Denn aufgrund des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits über die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren kann die Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit von Eigentumswohnung durch solche Anlagen erschwert werden. Auf die Duldungsregelung des § 906 Absatz 1 BGB müssen sich die Wohnungseigentümer untereinander nicht verweisen lassen.

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