Hohe Qualität der Mietverträge von Haus & Grund Leipzig erneut bestätigt

Die Juristen unseres Vereins beobachten ständig fortlaufend die Rechtsentwicklung und vor allem die Rechtsprechung des BGH. Erneut änderte sich vor wenigen Wochen die Rechtsprechung und stellte folgende unwirksame Klausel in einem Mietvertrag fest: "Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts". Die Verträge von Haus & Grund Leipzig berücksichtigen bereits den Inhalt des Urteils.

Die Juristen unseres Vereins beobachten ständig fortlaufend die Rechtsentwicklung und vor allem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Denn unwirksame Klauseln in einem Mietvertrag werden zum Schaden des Vermieters ersatzlos gestrichen. Wieder änderte sich die Rechtsprechung und stellte folgende unwirksame Klausel in einem Mietvertrag fest: "Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts". Die Verträge von Haus & Grund Leipzig berücksichtigen bereits den Inhalt des Urteils. Die entsprechende Klausel in unserem Vertrag ist wirksam und nicht von dem Urteil betroffen.

Die allermeisten Mietverträge sehen vor, dass der Mieter im Allgemeinen die Wohnung in bestimmten Zeitintervallen zu malern haben. So sind beispielsweise Wohnräume im Allgemeinen nach 8 Jahren und Bad und Küche alle 5 Jahre zu renovieren. Wenn ein Mieter vor Ablauf dieser Frist auszieht, muss er sich an diesen Kosten anteilig beteiligen, sofern Sie dies im Mietvertrag vereinbart haben. Der Bundesgerichtshof sieht solche Regelungen für durchaus zulässig an.

Allerdings ist die folgende Regelung unwirksam:

"Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts"

Unwirksam ist die Regelung, weil dem Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts bindende Wirkung für die Bemessung der Abgeltungsquoten zukommt. Denn mit dieser Klausel hat der Mieter keine Möglichkeit, Einwendungen gegen dessen Richtigkeit und Angemessenheit zu erheben oder gar auf eine Berechnung nach einem vom Mieter selbst eingeholten günstigeren Kostenvoranschlags zu dringen.

Das Urteil betrifft nicht die Mietverträge von Haus & Grund Vereins Leipzig. Denn am Ende der Klausel 7.6.2 finden Sie genau die Regelung, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil verlangte.

Dies spricht für die hohe Qualität unserer Mietverträge.

 

BGH, Urteil vom 29. Mai 2013, Az. VIII ZR 285/12

Haus & Grund Leipzig, Schepler

« zurück