Treuhand- und Rücklagekonten von Eigentümergemeinschaften

Wie viele Rücklagekonten von Eigentümergemeinschaften das Risiko bergen, dass sich der Verwalter ungehindert bedient, belegen aktuell die Angaben des Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum (SZ vom 26.04.2013, S. 26). Demnach liegen noch in vielen Fällen die Gelder von Wohnungseigentümer- gemeinschaften auf Treuhandkonten des Verwalters, wo sie dem Zugriff von Gläubigern des Verwalters oder einem Insolvenzverwalter ausgesetzt sein können.

Wie viele Rücklagekonten von Eigentümergemeinschaften das Risiko bergen, dass sich der Verwalter ungehindert bedient, belegen aktuell die Angaben des Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum (SZ vom 26.04.2013, S. 26). Demnach liegen noch in vielen Fällen die Gelder von Wohnungseigentümer- gemeinschaften auf Treuhandkonten des Verwalters, wo sie dem Zugriff von Gläubigern des Verwalters oder einem Insolvenzverwalter ausgesetzt sein können. Das soll derzeit in etwa der Hälfte aller Eigentümergemeinschaften der Fall sein.

Bei einem brisanten Treuhandkonto handelt es sich um ein Eigenkonto des Verwalters, das auf den Namen des Verwalters abgeschlossen wurde, unabhängig davon, dass darauf fremde Gelder verwaltet werden. Demgegenüber besser angelegt ist das Geld auf einem offenen Fremdgeldkonto: Dabei ist die Eigentümergemeinschaft Inhaberin des Kontos. Die Gefahr, dass Gläubiger des Verwalters darauf Zugriff nehmen, ist damit deutlich verringert.

Durch einen Einblick in die Kontoführungsunterlagen und Kontoauszüge können Wohnungseigentümer feststellen, welche Art von Konto geführt wird. Im Grundsatz obliegt es dem Verwalter, Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft zu verwalten und im Namen der Gemeinschaft die Konten zu führen. Kraft Gesetzes ist der Verwalter ermächtigt, den Geldverkehr zu führen und eingenommene Gelder zu verwalten. Diese Gelder der Gemeinschaft hat der Verwalter nach dem Trennungsgebot von seinem Vermögen getrennt zu halten (§§ 27 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 S. 1 Nr. 5 WEG, 27 Abs. 5 S. 1 WEG). Nach der Rechtsprechung entspricht nur noch die Anlage der Gelder auf einem Fremdgeldkonto ordnungsgemäßer  Verwaltung (OLG Rostock, ZMR 2010, 223; OLG Hamburg, ZMR 2007, 60; LG Berlin, ZMR 2010, 470; Abramenko, in: Harz/Riecke/Schmid, Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl., 2013, Kap. 19 Rn. 82). Andernfalls kann ein Grund für eine Abberufung des Verwalters bestehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.02.2012 - V ZR 105/11, NZM 2012, 347; OLG Rostock, ZMR 2010, 223).

 

Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

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