BGH: Tierhaltung in der Wohnung (Hunde und Katzen)

Der Bundesgerichtshof hat in einem gerade veröffentlichten Beschluss wieder zu einer Tierhaltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag entschieden (BGH, Urt. v. 25.09.2012 – VIII ZR 329/11). Danach bekräftigt er seine Grundsatzentscheidung von 2007, wonach nicht jegliche Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden könne.

Der Bundesgerichtshof hat in einem gerade veröffentlichten Beschluss wieder zu einer Tierhaltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag entschieden (BGH, Urt. v. 25.09.2012 – VIII ZR 329/11). Danach bekräftigt er seine Grundsatzentscheidung von 2007, wonach nicht jegliche Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden könne.

In einem Wohnraummietvertrag war  folgende Formularklausel enthalten:

"Der Mieter darf Haustiere mit Ausnahme von Kleintieren (Ziervögel etc.) nur mit Zustimmung des Vermieters halten. Die Zustimmung ist zu versagen bzw. kann widerrufen werden, wenn durch die Tiere andere Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder eine Beeinträchtigung der Mieter oder des Grundstücks zu befürchten ist. Im Übrigen liegt es im freien Ermessen des Vermieters."

Der BGH sieht die ersten beiden Sätze der Klausel als unbedenklich an. Denn diese würden den Vorbehalt des Vermieters zur Haltung von Haustieren an legitime, berechtigte Interessen des Vermieters knüpfen. Zu den Haustieren zählt der BGH auch Hunde und Katzen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Vermieter seine Zustimmung versagt oder widerrufen kann, wenn mit der Tierhaltung eine Beeinträchtigung der übrigen Mieter oder des Grundstücks einhergeht. Macht eine Klausel die Zustimmung des Vermieters zur Haustierhaltung ausschließlich von nachvollziehbaren und überprüfbaren sachlichen Kriterien abhängig, die darauf abzielen, den vertragsgemäßen Gebrauch einzuhalten, sei sie nicht zu beanstanden.

Die vorliegende Klausel genüge diesen Kriterien aber nicht. Denn die Klausel stelle die Zustimmung des Vermieters "im Übrigen" in dessen "freies Ermessen", dass nicht anhand von sachlichen Kriterien überprüft werden kann. Insbesondere könne der Vermieter nach dem Klauselwortlaut seine Zustimmung zur Haustierhaltung auch dann verweigern, wenn gerade kein Versagungsgrund nach Satz 2 der Klausel gegeben ist. Dies benachteilige den Mieter unangemessen. Deswegen sei die Klausel unwirksam.

Fehle es an einer wirksamen Vertragsregelung, hänge die Frage, die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre, von einer umfassenden Interessenabwägung ab, die nur für den konkreten Einzelfall erfolgen könne. In dieser Hinsicht teilte der BGH die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung im entschiedenen Fall.

 

Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

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