Mietminderung: Vorübergehend erhöhter Verkehrslärm kein Mangel der Wohnung

In seinem Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 152/12 (bisher nur in Form einer Pressemitteilung veröffentlicht) hat der BGH entschieden, dass eine vorübergehende Erhöhung der Lärmbelästigung grundsätzlich nicht einen zur Minderung der Miete berechtigten Mangel darstellt. Dies könne jedoch dann der Fall sein, wenn die vorhandene geringe Lärmbelästigung Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung wäre.

In seinem Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 152/12 (bisher nur in Form einer Pressemitteilung veröffentlicht) hat der BGH entschieden, dass eine vorübergehende Erhöhung der Lärmbelästigung grundsätzlich nicht einen zur Minderung der Miete berechtigten Mangel darstellt. Dies könne jedoch dann der Fall sein, wenn die vorhandene geringe Lärmbelästigung Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung wäre.

Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Aufgrund von Bauarbeiten wurde eine wichtige Verkehrsader für die Dauer von über einem Jahr umgeleitet. Der Verkehr führte nun an dem Gebäude vorbei, in dem der Mieter eine Wohnung bewohnte. Aufgrund der hierdurch gestiegenen Lärmbelästigung minderte dieser die Miete, worauf der Vermieter die ausstehenden Beträge einklagte.

Der BGH entschied nun, dass die Mietminderung nicht rechtmäßig war. Für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustandes einer Wohnung sei grundsätzlich die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgeblich. Eine vorübergehende Lärmbelästigung stelle keinen Mangel dar, wenn sie sich in den für den Stadtteil üblichen Grenzen halte. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung über ein niedrigeres Lärmniveau getroffen worden wäre. Von einer solchen stillschweigend abgeschlossenen Vereinbarung könne jedoch nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der Mieter die verhältnismäßig geringere Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrgenommen und dies womöglich Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss habe. Es sei vielmehr erforderlich, dass der Vermieter erkennt oder erkennen müsste, dass der Mieter die geringe Lärmbelästigung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung betrachtet und der Vermieter dem zustimmt. Im zu entscheidenden Rechtsstreit war dies jedoch nicht der Fall.

« zurück