Haushaltsnahe Dienstleistungen – Verwalterhonorar für Bescheinigung

Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen für das Erstellen einer Bescheinigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG ein gesondertes Honorar verlangen. Dies hat jetzt das Landgericht Düsseldorf entschieden (LG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2008 - 19 T 489/07).

Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen für das Erstellen einer Bescheinigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG ein gesondertes Honorar verlangen. Dies hat jetzt das Landgericht Düsseldorf entschieden (Beschluss vom 08.02.2008 - 19 T 489/07).

Die Düsseldorfer Richter wiesen die Beschwerde eines Wohnungseigentümers zurück. Dieser hatte sich gegen die Entlastung der Verwaltung und insbesondere die vom WEG-Verwalter erstellte Jahresabrechnung ausgesprochen, in der die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gesondert ausgewiesen waren. Die Verwaltung war zur Erstellung einer individuellen Bescheinigung nur gegen Zahlung von 25 Euro bereit. Bereits vor dem Amtsgericht war der Wohnungseigentümer mit seinem Ansinnen gescheitert (AG Neuss, Beschluss vom 29.06.2007 - 74 II 106/07). Das Amtsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass der gesonderte Ausweis von haushaltsnahen Dienstleistungen nicht zwingend in die Jahresabrechnung gehöre (so auch das AG Bremen in seinem Beschluss vom 03.062006 - 111a II 89/07). Ferner könne die kostenlose Erteilung einer Bescheinigung vom Verwalter nicht verlangt werden. Das Landgericht entschied nun, dass ein Betrag von 25 Euro für die Erstellung einer Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen angemessen sei.


RA Eric Lindner

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