Eigenbedarfskündigung: Später frei werdende Wohnung muss nicht angeboten werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.06.2008 - VIII ZR 292/07 entschieden, dass der Vermieter nach einer Eigenbedarfskündigung eine später frei werdende Wohnung dem Mieter nicht anbieten muss. Eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters ist deshalb auch unter diesem Aspekt wirksam.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.06.2008 - VIII ZR 292/07 entschieden, dass der Vermieter nach einer Eigenbedarfskündigung eine später frei werdende Wohnung dem Mieter nicht anbieten muss.

Dem Mieter wurde wegen Eigenbedarf zum 28. Februar 2006 gekündigt. Zum 31. März 2006 wird im selben Haus eine Wohnung gleichen Zuschnitts frei. Der Mieter bestritt den Eigenbedarf. Amts- und Landgericht wiesen die Räumungsklage des Vermieters ab. Die Eigenbedarfskündigung sei rechtsmissbräuchlich, weil dem Mieter die zum 31. März 2006 frei werdende Alternativwohnung im selben Haus nicht angeboten worden sei.

Der BGH hebt die Entscheidung auf und gibt dem Vermieter Recht. Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, so habe er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Die Alternativwohnung sei erst einen Monat nach Ende des Mietverhältnisses frei geworden. Zu diesem Zeitpunkt hätte - den geltend gemachten Eigenbedarf unterstellt - die gekündigte Wohnung bereits geräumt sein müssen.


Haus & Grund Leipzig | RA Eric Lindner

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