Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen – Barzahlung reicht nicht aus

Bei der steuerlichen Geltendmachung haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen ist umstritten, ob grundsätzlich auch Barzahlungen anerkannt werden müssen. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat dies in einer aktuellen Entscheidung abgelehnt (Urteil vom 28. Februar 2008 – 1 K 791/07). Nun muss der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend entscheiden.

Bei der steuerlichen Geltendmachung haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen wird mit den Finanzbehörden trotz eindeutiger gesetzlicher Regelungen immer wieder darüber gestritten, ob grundsätzlich auch Barzahlungen anerkannt werden müssen. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat jetzt entschieden, dass die Regelungen zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG, die unter anderem den Nachweis der unbaren Zahlung einer Rechnung auf das Konto des Auftragnehmers voraussetzen, rechtmäßig sind (Urteil vom 28. Februar 2008 ? 1 K 791/07).

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Ehepaar für knapp 5.000 Euro (Arbeitskosten) ihr Hausdach neu eindecken lassen. Der Handwerker hatte wegen der allgemeinen schlechten Zahlungsmoral allerdings auf Barzahlung bestanden und den Erhalt des Betrages auf der Rechnung bestätigt. In ihrer Einkommensteuererklärung machte das Ehepaar die in Rechnung gestellte Summe als Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 35a Abs. 2 S. 2 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen wegen der Barzahlung nicht. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagten die Eheleute vor dem Finanzge-richt, das die Auffassung der Finanzbeamten bestätigte. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG sei, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen durch die Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistungen durch Beleg des Kreditinstitutes nachweist (§ 35a Abs. 2 S. 5 EStG). An einem solchen Nachweis fehle es im vorliegenden Fall, da die Rechnung bar gezahlt worden sei. Die Steuerermäßigung sei daher zu Recht nicht gewährt worden. Der Gesetzgeber sei dazu berechtigt gewesen, eine Differenzierung der Zahlungsmodalitäten zu normieren. Ziel der Vorschrift des § 35a EStG sei die Verhinderung bzw. Bekämpfung der Schwarzarbeit. Eine Nachvollziehbarkeit von Zahlungsvorgängen, die bei unbarer Zahlung möglich sei, sei eine Möglichkeit, Schwarzarbeit einzudämmen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ließen die Finanzrichter die Revision zu, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) nun abschließend entscheiden muss (Aktenzeichen: VI R 14/08).

Betroffene Eigentümer, die aus Unwissenheit oder anderen Gründen Handwerkerleistungen in der Vergangenheit bar bezahlt haben und denen vom Finanzamt nun die steuerliche Anerkennung versagt wird, können unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Steuerfestsetzungen offen halten.


StB Peter Heberger, Vorstandsvorsitzender

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