Modernisierungsmieterhöhung trotz fehlender Ankündigung zulässig

Eine Modernisierungsmieterhöhung gem. § 559 Abs. 1 BGB ist auch dann zulässig, wenn der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme zuvor nicht gem. § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt (BGH, Urt. v. 02. 03. 2011 – VIII ZR 164/10; Pressemitteilung des BGH Nr. 34 v. 02.03.2011).

Eine Modernisierungsmieterhöhung gem. § 559 Abs. 1 BGB ist auch dann zulässig, wenn der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme zuvor nicht gem. § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt (BGH, Urt. v. 02.03.2011 ? VIII ZR 164/10; Pressemitteilung des BGH Nr. 34 v. 02.03.2011).

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter mit Schreiben vom 29.09.2008 die Grundmiete von 338,47 Euro um 120,78 Euro wegen der ihm entstandenen Kosten für den Einbau eines Aufzuges erhöht. Der Vermieter hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst mit Schreiben vom 09.09.2007 angekündigt. Dem widersprach die Mieterin, woraufhin der Vermieter seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurückzog. Dennoch ließ er den Aufzug einbauen. Die beklagte Mieterin zahlte die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht. Mit seiner Klage begehrt der Vermieter die Zahlung des Erhöhungsbetrags für die Monate Juni bis August 2009. Das Amtsgericht hat die Klage des Vermieters abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Die Revision der Mieterin blieb erfolglos. Der BGH entschied, dass eine Modernisierungsmieterhöhung gem. § 559 Abs. 1 BGB auch dann zulässig sei, wenn der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme zuvor nicht gem. § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat.
Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter (nur) ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und gegebenenfalls sein Sonderkündigungsrecht auszuüben.
Damit setzt der BGH seine Rechtsprechung fort. Bereits mit Urteil vom 19.09.2007 (BGH, NZM 2007, 882) hatte der BGH entschieden, dass es einer Modernisierungsmieterhöhung nicht entgegensteht, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsarbeiten weniger als drei Monate vorher angekündigt und der Mieter der Maßnahme widersprochen hat. Die Ankündigungspflicht des Vermieter ziele nur auf den Schutz des Mieters während der Modernisierungsmaßnahme.


RA Eric Lindner

 

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