Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen

Das Landessozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten einer Räumungsklage tragen muss, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt.

Das Landessozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten einer Räumungsklage tragen muss, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor (Urt. v. 27.06.2017  - L 9 AS 1742/14 - juris).

Konkret ging es um Gerichtskosten eines verlorenen Räumungsprozesses in Höhe von 857,68 Euro,  die einem Bezieher von SGB-II-Leistungen in Rechnung gestellt wurden. Diese verlangte er vom Jobcenter zurück, nachdem das Jobcenter ihm - unberechtigt - Leistungen gestichen hatte, wodurch Mietschulden aufgelaufen waren, die zur Kündigung des Mietverhältnisses führten. Doch Räumungskosten seien nicht als Bedarfe der Unterkunft berücksichtigungsfähig, argumentierten das Jobcenter und das Sozialgericht in erster Instanz. Dem folgte das Landessozialgericht nicht. Danach sind diese Kosten ansatzfähig, da sie infolge einer unrichtigen Sachbehandlung des Jobcenters im Zusammenhang mit dem Bedarf an Wohnraum angefallen sind. Wegen der grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

 
Haus & Grund Leipzig | Syndikusrechtsanwalt Dr. Eric Lindner

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