BGH bestätigt Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung

In einem Beschluss vom 11. Oktober 2016 (Az. VIII ZR 300/15) hat der BGH seine bisherige Recht-sprechung zur Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestätigt.

In seinem Beschluss vom 11. Oktober 2016 (Az. VIII ZR 300/15) hat der BGH seine bisherige Recht-sprechung zur Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestätigt. Folgende Entscheidungsgründe lassen sich im Wesentlichen wiedergeben.

Eine sogenannte Vorratskündigung, der lediglich ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Wunsch zur Eigennutzung zugrunde liegt, ist nicht ausreichend. Für eine wirksame Eigenbedarfskündigung muss bereits ein konkretes Interesse an einer zeitnahen Selbstnutzung bestehen.

Nutzt die Eigenbedarfsperson nach Auszug des Mieters die Wohnung nicht, obliegt es dem Vermieter, substantiiert und plausibel darzulegen warum der mit der Kündigung vorgetragene Eigenbedarfsgrund nachträglich entfallen sein soll. Erst im Anschluss muss der Mieter beweisen, dass der Vermieter von Beginn an vor hatte, die Wohnung nicht selbst oder durch einen Angehörigen zu nutzen.

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