Mieterhöhung: Mieter kann Zustimmung nicht widerrufen

Zu der Frage, ob ein Mieter seine erteilte Zustimmung zu einer Mieterhöhung widerrufen kann, hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Frage, ob ein Mieter seine erteilte Zustimmung zu einer Mieterhöhung widerrufen kann, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17) . Hintergrund sind die seit 2014 novellierten Verbraucherschutzvorschriften. Der Gesetzgeber hatte 2014 Widerrufsrechte für Verbraucher aufgrund einer europäischen Richtlinie auch auf das Wohnraummietrecht erstreckt. Danach können bestimmte Verträge, die nicht persönlich abgeschlossen werden, binnen 14 Tagen nach einem Vertragsschluss vom Verbraucher widerrufen werden.

Konkret sind hiermit sog. Verträge gemeint, die über Fernkommunikationsmittel wie E-Mails, Online-Shops, Kataloge oder übers Telefon abgeschlossen werden. Umstritten war, ob darunter auch der herkömmliche Briefwechsel in Mieterhöhungsangelegenheiten, bei denen auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht werden soll (§ 558 BGB), fällt. Mieterhöhungen kommen eben typischerweise im Schriftverkehr zustande. Der Vermieter macht eine Mieterhöhung schriftlich geltend, der Mieter stimmt im besten Falle schriftlich zu. Auf diesem Wege kommt mietrechtlich ein Änderungsvertrag über die Miethöhe zustande.

Zu dieser Problematik hat nun der BGH abschließend entschieden. Eine vom Mieter erklärte Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB unterfällt nicht den Widerrufsvorschriften bei Fernabsatzverträgen. Die Übertragung der Fernabsatzregeln ins Mietrecht hatte von Anfang an für Kritik gesorgt (so bereits Lindner, ZMR 2015, 261 [265]; hierzu Hinz, WuM 2016, 76 [87/88]). Diese Streitfrage spielt in der Praxis damit keine Rolle mehr. 

Haus & Grund Leipzig | Syndikusrechtsanwalt Dr. Eric Lindner

 

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