BFH zieht bei den Werbungskosten die Zügel an

In drei Urteilen hat der BFH die Kriterien, nach denen Werbungskosten bei Leerstand weiterhin abgezogen werden dürfen, deutlich erhöht und damit seine ständige Rechtsprechung fortgeführt und verschärft.

Vermieter mit leerstehenden Immobilien müssen ihre Vermietungsbemühungen ernsthaft betreiben und im Zweifel auch nachweisen können. Es sollten zumindest regelmäßig Zeitungsanzeigen geschaltet werden. Auch das Anbieten der Wohnung im Internet oder die Beauftragung eines Maklers mit der Wohnungsvemittlung stellt eine nachhaltige und ernsthafte Vermietungsbemühung dar, ohne die der Wrbungskostenabzug bei Leerständen künftig schwieriger sein dürfte.

Bei längerfristigen Leerstand werden weitere Bemühungen gefordert und ggf. sogar Umbauten oder Zugeständnisse bei der Miethöhe gefordert.

Wir besprechen nachfolgend die Urteilsinhalte und geben das jeweilige Aktenzeichen bekannt.

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