BGH: Vereinbarte Wohnfläche ist bei Mieterhöhung maßgeblich

In seinem Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 205/08 hat der VIII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen ist. Dies gelte auch, wenn die tatsächliche Wohnfläche zum Nachteil des Mieters um nicht mehr als 10 % davon abweiche.

BGH: Vereinbarte Wohnfläche ist bei Mieterhöhung maßgeblich

In seinem Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 205/08 hat der VIII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen ist. Dies gelte auch, wenn die tatsächliche Wohnfläche zum Nachteil des Mieters um nicht mehr als 10 % davon abweiche.
Der BGH bestätigte mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung, nach der die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Diese sei auch für die Beurteilung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB maßgeblich, zumindest wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % betrage. Auch der Mieter müsse sich an einer innerhalb der Toleranzgrenze von 10 % liegende Wohnflächenvereinbarung festhalten lassen.

Der BGH wies jedoch nochmals darauf hin, dass ein Festhalten an der Wohnflächenvereinbarung bei einer Abweichung von über 10 % nicht mehr zumutbar sei. In diesen Fällen sei die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich.

HINWEIS: Das Urteil und seine Auswirkungen werden am Praxisseminar für Verwalter und Vermieter am 20.10.2009 ausführlich besprochen (siehe Menüpunkt ?Veranstaltungen?).


RA Eric Lindner

 

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