Kleinreparaturklauseln und Höchstbetrag für Einzelreparatur

Die in einer Formularklausel enthaltene Obergrenze von 120,00 EUR pro Einzelreparatur für die vom Mieter zu tragenden Kleinreparaturen benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Bingen am Rhein hervor (AG Bingen am Rhein, Urt. v. 04.04.2013 – 25 C 19/13, WuM 2013, 349).

Die in einer Formularklausel enthaltene Obergrenze von 120,00 EUR pro Einzelreparatur für die vom Mieter zu tragenden Kleinreparaturen benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Bingen am Rhein hervor (AG Bingen am Rhein, Urt. v. 04.04.2013 – 25 C 19/13, WuM 2013, 349).

Im zu Grunde liegenden Fall machte die Vermieterin einen Erstattungsanspruch für Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 323,20 € für vier kleinere Reparaturen nebst Zinsen gegen die Mieter geltend. Im Mietvertrag war in der Kleinreparaturklausel eine Höchstgrenze von 120,00 EUR pro Einzelreparatur vereinbart.

Die Klage der Vermieterin war nicht erfolgreich. Eine Formularklausel hinsichtlich der Kosten von Kleinreparaturen sei nur wirksam, wenn diese gegenständlich und betragsmäßig angemessen begrenzt sind. Sowohl die Höhe pro Einzelreparatur sowie der Gesamtbetrag pro Jahr sei dafür entscheidend. Gegenwärtig seien allenfalls Kostengrenzen von 75 bis 100 EUR zulässig.

Die Entscheidung knüpft an diese Grundsätze an, die der Bundesgerichtshof bei Kleinreparaturklausel in Wohnraummietverhältnissen aufgestellt hat. Danach sind Reparaturklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur wirksam, wenn sie gegenständlich und betragsmäßig in dem gebotenen Umfang beschränkt sind (zuletzt BGH, Urt. v. 10.02.2010 – VIII ZR 343/08 Rn. 36; BGH, NJW 1989, 2247). Hinsichtlich der zulässigen Höchstgrenze pro Einzelreparatur bestehen allerdings unterschiedliche Auffassungen. Gegenwärtig dürften 100,00 EUR als Höchstgrenze angemessen sein (AG Brandenburg, GE 2008, 483; AG Braunschweig, GE 2005, 677; Drettmann, WuM 2012, 535 [541]; Harsch, in: Schmid/Harz, Fachanwaltskommentar Mietrecht, 3. Aufl., 2012, § 535 Rn. 611a; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., 2013, § 538 Rn. 58). Vereinzelt wurden auch 110 EUR noch als angemessen angesehen (AG Würzburg, WuM 2010, 561; Unnützer, in: Harz/Riecke/Schmid, Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl., 2013, Kap. 8 Rn. 123). Wird in einer Formularklausel ein Betrag vereinbart, der nicht mehr als angemessen anzusehen ist, ist die AGB-Klausel unwirksam; der Vermieter kann dann für alle im Laufe des Mietverhältnisses anfallenden Kleinreparaturen keinen Kostenersatz vom Mieter verlangen.


Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

 

Weitere News und Hintergründe

Kleinreparaturen: Welche Gegenstände sind erfasst?  
Kleinreparaturklausel – Sind Duschstange und Duschabtrennung erfasst?

« zurück