Eigenbedarfskündigung und Rechtsmissbrauch

Der Bundesgerichtshof hat aktuell zu der Frage entschieden, ob eine bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbare Eigenbedarfskündigung des Vermieters rechtsmissbräuchlich sein kann (BGH, Urt. v. 20.03.2013 – VIII ZR 233/12; BGH-Pressemitteilung Nr. 48/2013 v. 20.03.2013).

Der Bundesgerichtshof hat aktuell zu der Frage entschieden, ob eine bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbare Eigenbedarfskündigung des Vermieters rechtsmissbräuchlich sein kann (BGH, Urt. v. 20.03.2013 – VIII ZR 233/12; BGH-Pressemitteilung Nr. 48/2013 v. 20.03.2013).

Im vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatten Mieter seit Februar 2008 ein Einfamilienhaus gemietet. Die Vermieterin kündigte am 29.03.2011 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum Ablauf des 30.06.2011. Sie begründete die Kündigung damit, dass das Haus für ihren Enkel und dessen Familie benötigt werde. Die Mieter haben die Eigenbedarfskündigung der Vermieterin als rechtsmissbräuchlich angesehen, da diese nur drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen worden sei und der Sohn der Klägerin zum Zeitpunkt der Anmietung gegenüber den Mietern geäußert habe, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht, sondern allenfalls ein Verkauf des Anwesens. Demgegenüber argumentierte die Vermieterin, dass der Eigenbedarf nicht absehbar gewesen sei.

Amts- und Landgericht hatten den Eigenbedarf als erwiesen angesehen und der Räumungsklage der Vermieterin stattgegeben. Der Eigenbedarf sei erst später aufgrund einer Änderung der beruflichen und familiären Lebenssituation des Enkels der Vermieterin entstanden und damit nicht absehbar. Die Revision der Mieter hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der BGH teilte die Auffassung der Vorinstanzen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Familien- oder Haushaltsangehörigen zu überlassen. Nach dem Verfahrensstand der Vorinstanzen war letzteres nicht der Fall. Die Vermieterin habe bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehen können, dass der Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und deren gemeinsamen Kind bewohnen wollen.



Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

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