Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung nach Abrechnungskorrektur des Mieters

Mit seinem Urteil vom 06.02.2013 - VIII ZR 184/12 hat der BGH seine geänderte Rechtsprechung bestätigt, nach der es für die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung ankommt.

Mit seinem Urteil vom 06.02.2013 - VIII ZR 184/12 hat der BGH seine geänderte Rechtsprechung bestätigt, nach der es für die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung ankommt. Er entschied des Weiteren, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich bei der Anpassung um eine Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Vermieter oder um eine Ermäßigung der Vorauszahlungen durch den Mieter handelt.

Soweit ein Mieter inhaltliche Fehler einer vom Vermieter erteilten Betriebskostenabrechnung konkret beanstande und das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst errechne, sei er nicht gehindert, eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB auf der Grundlage des so ermittelten Abrechnungsergebnisses vorzunehmen. Grundlage dieser Entscheidung war, dass das vom Mieter selbst ermittelte Abrechnungsergebnis mit einem Saldo zu seinen Gunsten inhaltlich richtig war. Im vorliegenden Fall war dies vom BGH mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zu unterstellen.

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