Bundesgerichtshof: Farbwahlklauseln bei Beendigung des Mietverhältnisses wirksam

Die in einem Mietvertrag enthaltene Klausel „Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“, ist als Farbwahlklausel bei Beendigung eines Mietverhältnisses wirksam. Hierauf weist die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund Leipzig im Anschluss an ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 18.06.2008 - VIII ZR 224/07) hin.

Die in einem Mietvertrag enthaltene Klausel ?Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen?, ist als Farbwahlklausel bei Beendigung eines Mietverhältnisses wirksam. Hierauf weist die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund Leipzig im Anschluss an ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 18.06.2008 - VIII ZR 224/07) hin.
Der BGH hält die sogenannte Farbwahlklausel für unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteilige. Dies sei der Fall, wenn die Klausel dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vorschreibe, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter sei, so der BGH, zwar ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es bestehe jedoch kein anerkennenswertes Interesse daran, dass der Mieter Bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen verzichten müsse.


RA Eric Lindner

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