ALG II: Heizkostennachzahlung als Kosten der Unterkunft

Verpflichtungen aus einem bestehenden Mietverhältnis, die vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind, aber erst nach Eintritt der Bedürftigkeit fällig werden, gehören zu den übernahmefähigen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im laufenden Bewilligungszeitraum des ALG II-Empfängers. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (BSG, Urt. v. 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R, NZM 2012, 876).

Verpflichtungen aus einem bestehenden Mietverhältnis, die vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind, aber erst nach Eintritt der Bedürftigkeit fällig werden, gehören zu den übernahmefähigen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im laufenden Bewilligungszeitraum des ALG II-Empfängers. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (BSG, Urt. v. 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R, NZM 2012, 876).

Der Kläger, ein ALG II-Empfänger und Mieter, begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Kosten, die aus einer Heizkostennachforderung entstanden sind. Dem Mieter wurden für den Bewilligungszeitraum vom 01.09.2005 bis 28.02.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt, wobei auch Kosten der Unterkunft und Heizkosten berücksichtigt wurden. Anfang 2007 erhielt der Mieter für den Abrechnungszeitraum 01.06.2005 bis 31.05.2006 die Heizkostenabrechnung, die mit einer Nachzahlung 211,43 € für den Mieter endete. Daraufhin bewilligte der beklagte Träger der Grundsicherung dem Mieter Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von lediglich 158,58 € (9/12 der Heizkostennachzahlung). Der Widerspruch des Mieters, der auf die Zahlung der gesamten Heizkostennachzahlung gerichtet war, blieb zunächst erfolglos. Seine Klage war erst in letzter Instanz beim Bundessozialgericht erfolgreich.

Das Bundessozialgericht hielt fest, dass die Anfang 2007 fällig gewordene Heizkostennachzahlung für den gesamten Heizkostenabrechnungszeitraum dem Grunde nach zu den Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zählt.  Es handele sich nicht, auch nicht teilweise, um solche Kosten, die als Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SBG II anzusehen seien. Vielmehr sei nach dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht vom SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht. Diese Abgrenzung sei auch maßgeblich, soweit es sich um Verpflichtungen aus einem Mietverhältnis handelt, die bereits begründet worden sind, bevor der Mieter bedürftig im Sinne des SGB II geworden sei. Soweit Verbindlichkeiten erst nach Eintritt der Bedürftigkeit entstanden seien, gehören diese zu den übernahmefähigen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, jedenfalls solange die Wohnung weiterhin bewohnt wird.

Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung des BSG an (BSG, NZS 2011, 476; BSG, Urt. v. 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R). Danach ist grundsätzlich auf den Zeitraum abzustellen, in dem der tatsächliche Bedarf besteht. Deshalb müssen auch Nachzahlungen aus Zeiträumen übernommen werden, für die (noch) kein Leistungsbezug nach dem SGB II vorlag (Scherney/Kohnke, Immobilien und Kosten der Unterkunft im SGB II, 2012, Teil 2 Rdnr. 187). § 22 Abs. 1 SGB II erfasst demnach nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Eine Nachzahlung, die sofort und insgesamt fällig wird, kann nicht aufgeteilt werden.

Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

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