BGH zur Formularklausel "Wartungskosten Gastherme"

Mit seinem Urteil vom 7. November 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, dass eine Klausel in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag, die dem Mieter die anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt, einen Mieter auch dann nicht unangemessen benachteiligt, wenn die Klausel keine Obergrenze für den Umlagebetrag vorsieht.

Mit seinem Urteil vom 7. November 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, dass eine Klausel in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag, die dem Mieter die anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt, einen Mieter auch dann nicht unangemessen benachteiligt, wenn die Klausel keine Obergrenze für den Umlagebetrag vorsieht (BGH, Urt. v. 07.11.2012 - VIII ZR 119/12).

Der Vertrag beinhaltete folgende Klausel: „Die in diesen Mieträumen befindliche Gasheizung ist Eigentum des Vermieters. Die jährliche Wartung wird vom Vermieter durch Sammelauftrag bei der Firma XY durchgeführt. Der Mieter hat diese anteiligen Kosten nach erfolgter Arbeit und Rechnungslegung dem Vermieter zu erstatten."

Die Betriebskosten einer Wohnung, deren Umlage gesetzlich bestimmt oder vereinbart ist, habe der Mieter grundsätzlich in der angefallenen Höhe zu tragen, so die Richter. Eine Obergrenze dafür sehe die gesetzliche Regelung nicht vor. Es sei lediglich das Gebot der Wirtschaftlichkeit aus § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB bei der Abrechnung und der Verursachung von Betriebskosten zu beachten.

Zu Wartungskosten hatte der BGH zuletzt 1991 entschieden. Danach musste eine Formularklausel über die Wartung einer Gastherme noch eine Kostenobergrenze für den Mieter enthalten (BGH, Urt. v. 15.05.1991 - VIII ZR 38/90, WM 1991, 1306), um wirksam zu sein. Der Mieter solle abschätzen können, in welcher Höhe er mit Wartungskosten belastet werde. Hieran hält der BGH nicht mehr fest. Eine Kostenobergrenze sei gesetzlich nicht geregelt.


Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

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