BGH: Keine Kostenerstattung bei Selbstbeseitigung eines Mangels vom Mieter

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.01.2008 entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16.01.2008 ? VIII ZR 222/06 entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung hat, dies gilt zumindest dann, wenn der Vermieter weder mit der Mangelbeseitigung in Verzug war noch die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig war.

Im vom BGH entschiedenen Sachverhalt hatte eine Mieterin ohne Rücksprache mit dem Vermieter Mängel an einer Heizung beseitigen lassen und dem Vermieter auf Erstattung der dafür gezahlten Vergütung in Anspruch genommen. Der BGH urteilte, dass weder eine umgehende Beseitigung des Mangels notwendig noch der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug war. Das galt im vorliegenden Fall auch, obwohl im Mietvertrag festgehalten worden war, dass die Heizung dringend kontrolliert werden muss.

Wie der BGH weiter feststellte, fand die Mieterin auch keinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 539 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 677 ff. BGB und auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 536a Abs. 1 BGB geltend machen. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften steht dem Vermieter grundsätzlich ein Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zu. Der Vermieter solle nach Auffassung des BGH nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern selbst die Möglichkeit haben, eine Mietsache daraufhin zu überprüfen, ob der Mangel bestehe.

Mit der Entscheidung hat der BGH nach Auffassung von Haus und Grund eine umstrittene Rechtsfrage im Mietrecht abschließend geklärt und Rechtssicherheit für Vermieter und Mieter geschaffen. Haus und Grund Leipzig empfiehlt betroffenen Vermietern, dahingehende Begehren von Mietern kritisch zu prüfen. Soweit Vermietern ein Mangel der Mietsache angezeigt werden, sollte dies von Vermietern geprüft und gegebenenfalls beseitigt werden.


RA Eric Lindner

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