Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum vorgelegt. Damit soll eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag von 2013 umgesetzt werden.

Der Referentenentwurf

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum vorgelegt. Damit soll eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag von 2013 umgesetzt werden.

1. Geplante Änderungen für Immobilienmakler

Mit einer Änderung von § 34c GewO sollen für Immobilienmakler ein Sachkundenachweis und ein Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als neue Voraussetzungen für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis eingeführt werden.

Ziel dieser Änderungen ist es, vor allem Privatpersonen beim Kauf oder Verkauf von Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern durch einen Sachkundenachweis nur Immobilienmakler an die Seite zu stellen, die die Interessen ihrer Kunden gewissenhaft und fachkundig wahrnehmen. Denn gerade Privatpersonen, die in der Regel nur einmal eine meist kreditfinanzierte Immobilie erwerben, verfügen beim Verkauf oder Erwerb von Immobilien über keine eigenen Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich des Immobilienmarktes und des Immobilienrechts.

2. Geplante Änderungen für Verwalter von Wohnungseigentum

Darüber hinaus soll für Wohnungseigentumsverwalter erstmals eine Erlaubnispflicht in § 34c GewO eingeführt werden. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis sind neben dem Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse ebenfalls der Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung.

3. Keine Alternativlösung durch Selbstregulierung

Alternativen sieht das Bundesministerium laut Referentenentwurf nicht. Eine Selbstregulierung der Branche z. B. durch freiwillige Zertifizierungen und Vergabe von Gütesiegeln kommt danach nicht in Betracht. Entsprechende Initiativen sollen aus Sicht der Branche jedoch in der Vergangenheit nicht dazu geführt haben, dass die Auftraggeber von Immobilienmaklern oder Wohnungseigentumsgemeinschaften verstärkt entsprechend qualifizierten Gewerbetreibenden den Vorzug gegeben haben.

4. Übergangsrecht ("Alte-Hasen-Regelung")

Für langjährige Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes länger als sechs Jahre den Beruf des Immobilienmaklers ordnungsgemäß ausgeübt hat und dies binnen sieben Monaten nach Inkrafttreten der zuständigen Behörde mitteilt, bedarf keiner Sachkundeprüfung. Verwalter von Wohnungseigentum müssen dann unter diesen Voraussetzungen die erstmals notwendige Erlaubnis nicht beantragen.

 

Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

 

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