Bundesgerichtshof: Vermieterrechte bei Modernisierungsmieterhöhung gestärkt

Die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund Leipzig weist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Modernisierungsmieterhöhungen hin (BGH, Urt. v. 19.09.2007 - VIII ZR 6/07). Danach steht einer Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen nicht entgegen, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsarbeiten weniger als drei Monate vorher angekündigt und der Mieter der Maßnahme widersprochen hat.

Die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund Leipzig weist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Modernisierungsmieterhöhungen hin (BGH, Urt. v. 19.09.2007 - VIII ZR 6/07). Danach steht einer Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen nicht entgegen, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsarbeiten weniger als drei Monate vorher angekündigt und der Mieter der Maßnahme widersprochen hat.

Im entschiedenen Fall hatte die Hausverwaltung eines Vermieters den Einbau eines Aufzuges in ein fünfgeschossiges Gebäude einen Monat vor Beginn der Baumaßnahmen angekündigt sowie erklärt, dass sich die Miete aufgrund der Maßnahme voraussichtlich um 108,08 EUR für die Mieter erhöhen werde. Die Mieter erklärten daraufhin, sie würden die Modernisierungsmaßnahme nur dann dulden, wenn diese zu keiner Mieterhöhung führen würde. Nachdem der Aufzug in das Gebäude eingebaut worden war, erhöhte der Vermieter etwa neun Monate später aufgrund der vorgenommenen Modernisierung die monatliche Miete um 107,06 EUR. Dagegen wandten sich die Miete ohne Erfolg mit der Begründung, der Vermieter hätte die beabsichtigte Maßnahme gem. § 554 Abs. 3 S. 1 BGB drei Monate vor deren Beginn anzeigen müssen.
Diese Auffassung lehnte der BGH ab und verurteilte die Mieter zur Zahlung der erhöhten Miete aufgrund der gegebenen Modernisierung. Die Auffassung der Mieter, wonach der Vermieter aufgrund der nicht formell ordnungsgemäßen Modernisierungsmitteilung keine erhöhte Miete verlangen könne, erteilte der BGH eine Absage. Die Einhaltung der Drei-Monats-Frist habe nach Ansicht des BGH nur Bedeutung für die Frage, wann eine Mieterhöhung eintritt. Die Nichteinhaltung
der Frist für die Modernisierungsmitteilung führt nicht dazu, dass eine spätere Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB ausgeschlossen ist. Im Gesetz sei insoweit nur vorgesehen, dass sich in diesem Fall lediglich der Zeitpunkt um sechs Monate verschiebt, zu dem der Mieter die erhöhte Miete schuldet.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH nach Auffassung von Haus & Grund Leipzig eine umstrittene Frage im Mietrecht geklärt und insoweit keine überspannten Anforderungen für Vermieter aufgestellt, die die allgemeinen Wohnverhältnisse ihrer Objekte verbessern möchten.


RA Eric Lindner

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