Auswirkungen des Vermieterpfandrechts auf die Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB | Lindner, AnwZert MietR 21/2013, Anm. 2

Wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung nach § 546a Abs. 1 BGB als Entschädigung die vereinbarte
Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Wie aber ist der Fall zu bewerten, wenn der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses an allen oder einzelnen Sachen sein Vermieterpfandrecht geltend macht?

Lindner, AnwZert MietR 21/2013, Anm. 2

Wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung nach § 546a Abs. 1 BGB als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Wie aber ist der Fall zu bewerten, wenn der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses an allen oder einzelnen Sachen sein Vermieterpfandrecht geltend macht? Dokumentiert er möglicherweise allein dadurch seinen fehlenden Rücknahmewillen an der Mietsache, so dass er fortan um Nutzungsentschädigungsansprüche aus § 546a Abs. 1 BGB fürchten muss? In diesem Beitrag wird aufgezeigt, welche Auffassung zu diesem Problem bestehen und warum der Ansatz einer verbreiteteten Meinung nicht zutreffend ist.

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