Neue Heizkostenverordnung: Wärmezähler für die Wassererwärmung und Inbetriebnahmeempfehlungen

Seit dem 01.01.2009 gilt mittlerweile die novellierte Heizkostenverordnung. Bisherige, der Heizkostenverordnung unterliegende Messeinrichtungen genießen bis zum 31.12.2013 Bestandsschutz. § 9 Abs. 2 HeizkostenVO ordnet an, dass die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ab dem 31.12.2013 mit einem separaten Wärmezähler zu messen ist (§ 12 Abs. 2 HeizkostenVO). Dabei sind wichtige Inbetriebnahmeempfehlungen zu beachten.

Seit dem 01.01.2009 gilt mittlerweile die novellierte Heizkostenverordnung. Bisherige, der Heizkostenverordnung unterliegende Messeinrichtungen genießen bis zum 31.12.2013 Bestandsschutz. § 9 Abs. 2 HeizkostenVO ordnet an, dass die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ab dem 31.12.2013 (gemeint sein dürfte der 01.01.2014; dazu Schmid, NZM 2009, 104 [105]) mit einem separaten Wärmezähler zu messen ist (vgl. § 12 Abs. 2 HeizkostenVO).

Diese Zähler sollten aber im Vermieterinteresse förmlich in Betrieb genommen werden (Pfeifer, MietRB 2013, 157). Nach der "Technischen Richtlinie K9" (TR-K9) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) gehört dazu ein Protokoll, das die allgemein anerkannten Regeln der Technik enthält (www.ptb.de). Diese Richtlinie ist damit die fachlich qualifizierte Handlungsempfehlung, die Vermieter und Verwalter im eigenen Interesse beachten sollten. Kommt es zu Diskussionen mit dem Mieter, ob Heizkosten richtig abgerechnet wurden, kann der Vermieter anhand des Protokolls der TR-K9 nachweisen, dass der Wärmezähler korrekt ausgewählt und in Betrieb genommen wurde (Pfeifer, MietRB 2013, 157 [158]). Der Vorwurf, Zählerwerte seien falsch, wird damit praktisch erheblich erschwert. Das Protokoll (Stand: 11/2012) kann hier abgerufen werden.

Die Kosten der Anmietung der Messgeräte, mit denen die Wärmemenge für die Wassererwärmung gemessen wird, sind solche der Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 2 Nr. 4a BetrKV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO (Schmid, NZM 2009, 104 [105]). Zu den aufgrund der geänderten Heizkostenverordnung zwangsläufig entstehenden Installationskosten für Wärmezähler gilt gleiches wie bei den Installationskosten zur Einrichtung von Probenahmestellen der geänderten Trinkwasserverordnung (News v. 14.11.2011; Lindner, AnwZert MietR 23/2012, Anm. 2; Kinne, GE 2007, 1670 [1671]. Der Vermieter kann einen Betrag in Höhe von elf Prozent der Installationskosten in Wohnraummietverhältnissen nach §§ 559 Abs. 1, 555b Nr. 6 BGB n.F. geltend machen. Sofern die Geräte gekauft werden, können diese Kosten ebenfalls nach §§ 559 Abs. 1, 555b Nr. 6 BGB n.F. (im gleichen Verfahren wie Modernisierungskosten) gegenüber Mietern geltend gemacht werden (Schmid, NZM 2009, 104 [105]; ders., Handbuch der Mietnebenkosten, 13. Aufl., 2013, Rdnr. 6149; Lammel, HeizkVO, 3. Aufl., 2010, § 4 Rdnr. 35).

 

Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

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